Acht Monate nach einer klaren Aussage des Internationalen Gerichsthofs drängt der Pazifik-Staat auf den Beschluss einer UN-Resolution. Gegenwind kommt aus den USA.
Vanuatu hat vor kurzem den Entwurf einer Resolution an die Vereinten Nationen übermittelt und aufgefrodert, dass über diese Richtlinie in der Vollversammlung Ende März abgestimmt werde. Der Vorstoß des Pazifik-Staates, der von der Klimakrise äußerst stark betroffen ist, insbesonder von einem steigenden Meeresspiegels, wird dabei von
Barbados, Burkina Faso, Kolumbien, Jamaica, Kenya, den Marshall Inseln, den Bundesstaaten Mikronesien, dem Königreich der Niederlande, Palau, Philippinen, Singapore und Sierra Leone.
Verpflichtung zu Maßnahmen
Der Internationale Gerichtshof hat am 25. Juli 2025 eine „Advisory Opinion“ veröffentlicht, nachdem Vanuatu den ICJ angerufen hatte – mit der Frage nach der Verpflichtung von Staaten, das Klima zu schützen und Verantwortung für die bereits eingetretene Klimaänderung zu übernehmen. Die „Advisory Opinion“ des ICJ enthält unter anderem diese Ausführungen:
- (a) Die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um zur Minderung der Treibhausgasemissionen beizutragen und sich an den Klimawandel anzupassen.
- (b) Die in Anhang I des UNFCCC aufgeführten Vertragsstaaten haben zusätzliche Verpflichtungen, eine führende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel zu übernehmen, indem sie ihre Treibhausgasemissionen begrenzen und ihre Treibhausgassenken und -speicher stärken (Diese Verpflichtung richtet sich an die Industriestaaten, Anm.).
- (c) Die Vertragsstaaten des UNFCCC sind verpflichtet, miteinander zusammenzuarbeiten, um das übergeordnete Ziel des Übereinkommens zu erreichen (Dies bedeutet: Reduktion der Treibhausgas-Emissionen, Anm).
- (d) Die Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls müssen die geltenden Bestimmungen des Protokolls einhalten.
- (e) Die Vertragsstaaten des Pariser Abkommens sind verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt Maßnahmen zu ergreifen, die ihren gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und ihren jeweiligen Fähigkeiten entsprechen, um einen angemessenen Beitrag zur Erreichung des im Abkommen festgelegten Temperaturziels zu leisten.
- (f) Die Vertragsstaaten des Pariser Abkommens sind verpflichtet, fortlaufende und progressive, national festgelegte Beiträge (NDCs, Nationally Determined Contributions ) zu erstellen, zu übermitteln und aufrechtzuerhalten, die unter anderem in ihrer Gesamtheit geeignet sind, das Temperaturziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C (bis zum Jahr 2100, Anm.) über dem vorindustriellen Niveau zu erreichen.
- (g) Die Vertragsstaaten des Pariser Abkommens sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die in ihren fortlaufenden national festgelegten Beiträgen (NDCs) festgelegten Ziele zu erreichen.
- (h) Die Vertragsstaaten des Pariser Abkommens sind zur Anpassung und Zusammenarbeit verpflichtet, unter anderem durch Technologie- und Finanztransfers, die nach Treu und Glauben zu erfüllen sind.
Wie Verstöße zu ahnden sind
Die „Advisory Opinion“, die insgesamt sieben Seiten umfasst, hat keine unmittelbare rechtliche Wirksamkeit. Der Umstand aber, dass die Entscheidung des ICJ von allen 15 Richterinnen und Richtern getragen worden ist, gibt dem Thema zusätzlich Gewicht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass nationale Gerichte die ICJ-Formulierung als Teil von Urteilsbegründungen heranziehen.
Die Unterlage des Internationalen Gerichtshofs geht auch darauf ein, wie mit Verstößen umzugehen sein soll:
- Ein Verstoß eines Staates gegen eine der unter Frage (a) genannten Verpflichtungen stellt eine völkerrechtswidrige Handlung dar, für die dieser Staat verantwortlich ist.
- Der verantwortliche Staat ist weiters verpflichtet, die verletzte Verpflichtung zu erfüllen. Die Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung können unter anderem die Verpflichtung umfassen, die völkerrechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen einzustellen, sofern diese andauern.
- die Gewährung von Zusicherungen und Garantien für die Nichtwiederholung rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen, sofern die Umstände dies erfordern; und
- die vollständige Wiedergutmachung an geschädigte Staaten in Form von Rückerstattung, Entschädigung und Genugtuung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Rechts der Staatenverantwortlichkeit erfüllt sind, insbesondere dass ein hinreichend direkter und sicherer Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden nachgewiesen werden kann.
Die Richterinnen und Richter werden für neun Jahre bestellt und von der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ausgewählt. Die Entshceidungen des ICJ erkennen allerdings China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, Türkei und Israel nicht an. Eine Beschlussfassung in der UN-Vollversammlung hätte deshalb eine mehr als symbolische Wirkung.
„Diese Initiative belegt unser Streben nach Klima-Gerechtigkeit“, meint Odo Tevi, der permanente Repräsentant von Vanuatu bei den Vereinten Nationen. „Die Advisory Opinion bringt rechtliche Klarheit. Unsere gemeinsame Verantwortung ist es jetzt, dass diese Klarheit auch die globalen Klima-Maßnahmen und die multilaterale Kooperation stärkt.“
Ralph Regenvanu, Vanuatu-Minister für Klimawandel, betont, dass gerade in Zeiten, in denen „Rule of Law“ in Frage gestellt werde, sei es wichtig, die klare Meinung des Gerichtshofs zu unterstützen. „Das ist auch wesentlich für die Glaubwürdigkeit und Berechnebarkeit des internationalen Systems.“
Gegenwind kommt mittlerweile aus den USA. Meldungen der Nachrichtenagentur Associated Press zufolge soll eine Nachricht an alle Botschaften und Konsulate der USA gegangen sein, in den jeweiligen Staaten Einfluss auszüben, um Vanuatu dazu zu bewegen, den Antrag für die UN-Resolution, der am Freitag bei den Vereinten Nationen eingebracht worden ist, wieder zurückzuziehen.
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