Frankreich setzt auf Atomkraft; das ist nicht neu. Neu ist, dass die EU ein Verfahren nach dem Wettbewerbsrecht einläutet – und Zustimmung durchblinzeln lässt.
Es geht um insgesamt 72,8 Milliarden Euro, die der Atomkonzern Électricité de France S.A. (EdF) für den Neubau von sechs Atomkraftwerken an bestehenden Standorten auszugeben vorhat. Für jedes sind also mehr als zwölf Milliarden budgetiert, jeweils zwei sollen an bestehenden AKW-Standorten (Penly, Gravelines und Bugey) errichtet werden. Als Fertigstellungs-Termin wird der Zeithorizont zwischen 2038 bis 2044 angegeben; Bauherr ist eine (erst zu gründende) 100%ige Tochter der Edf, die wiederum zu 100% im Staatseigentum steht.
Befürwortung der Kommission
In einer vorläufigen Bewertung ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass das Projekt in dieser Phase als notwendig erachtet wird. Zudem sei die Kommission, so eine EU-Verlautbarung am Dienstag, der Ansicht, dass die Beihilfe die Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit fördert. Die Kommission erkennt zudem den potenziellen Beitrag des Projekts zur Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung an.
Erst vor kurzem hat Kommissions-Präsidentin Ursula von der Leyen erklärt, sie halte den Ausstieg aus der Atomkraft für „einen strategischen Fehler“ und kündigte in der Folge an, dass es von der EU insbesondere für „Small Modular Reactors“ (SMR) Förderungen geben solle. Dies auch deshalb, weil Nuklearenergie benötigt werde, um die Klimaziele erreichen zu können.
Argumentiert wird dies unter anderem mit der Behauptung, dass Atomkraft eine klimaneutrale Form der Energierzeugung sei. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2040 den Ausstoß von Treibhausgasen um 90% zu reduzieren.
Flammaville: 17 Jahre Bauzeit
Bei den geplanten französischen Anlagen handelt es sich nicht um einen SMR, sondern um einen EPR (Europäischer Druckwasser-Reaktor der dritten Generation) mit einem 1650 MW-Reaktor. Ein solches AKW steht in Flamaville. Baubeginn war 2007, Inbetriebnahme dann 2024. Die Kosten dafür lagen bei mehr als 13 Milliarden Euro (ohne Finanzierungskosten). Der französische Rechnungshof übte mehrmals Kritik.
Die von der französischen Regierung geplante Subvention soll an die EdF gehen und konkret so gestaltet sein:
-
ein subventioniertes Darlehen zu Vorzugszinsen, das 60 % der geschätzten Baukosten deckt;
-
ein Differenzvertrag mit einer Laufzeit von 40 Jahren, der den Kraftwerken stabile Einnahmen sichert;
-
ein Risikoteilungsmechanismus mit einer Liste spezifischer Ereignisse, um Schutz vor Risiken zu bieten, die außerhalb des Einflussbereichs von EDF liegen, wie beispielsweise unvorhersehbare Naturkatastrophen und Änderungen der nationalen Gesetzgebung.
Obwohl die Kommission mit einer befürwortenden Erst-Einschätzung schon beinahe grünes Licht gegeben hat, „hält es die Kommission für erforderlich zu prüfen, ob die Maßnahme vollständig mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist“, so das EU-Statement vom Dienstag. Untersucht werden, so der EU-Wortlaut:
-
Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Beihilfepakets. Da es verschiedene Beihilfemaßnahmen gibt, die das Risiko für den Begünstigten begrenzen können, ist es wichtig sicherzustellen, dass die Beihilfe auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist. Die Kommission hat insbesondere Zweifel, ob das vorgeschlagene Paket ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Risikominderung zur Ermöglichung der Investition und der Aufrechterhaltung von Anreizen für effizientes Verhalten herstellt und gleichzeitig eine übermäßige Risikoübertragung auf den Staat vermeidet;
-
Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und ob diese auf ein Minimum beschränkt werden. Die Kommission befürchtet insbesondere, dass die Maßnahme die Marktmacht von EdF festigen oder indirekt stärken könnte. Die Kommission wird außerdem prüfen, ob ausreichende Schutzmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Handelsstrategie von EdF nicht zu Marktverzerrungen führt und dass Beihilfen nicht an bestimmte Marktteilnehmer fließen;
-
die Einhaltung anderer Bestimmungen des EU-Rechts, insbesondere der in Artikel 19d Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Gestaltungsgrundsätze.


































































