Eine St. Pöltenerin hat vor dem Verfassungsgerichtshof Recht bekommen – Sie darf eine PV-Anlage installieren. Sie setzt sich damit gegen die Behörde durch, die ihr aus Gründen des Ensembleschutzes die Genehmigung verwehrt hatte.
„Ich wollte einfach Strom am eigenen Dach erzeugen. Dass ich dafür bis zum Verfassungsgerichtshof gehen musste, zeigt, wie absurd die Situation war.“ So kommentiert eine Sankt Pöltenerin, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Hauses in der niederösterreichischen Landeshauptstadt installieren lassen wollte, den Ausgang eines jahrelangen Verfahrens.
Erste Ablehung 2023
Es begann damit, dass der Eigentümerin die Montage der PV-Anlage 2023 von der Stadtverwaltung versagt wurde – mit dem Hinweis auf den Ensembleschutz und den Umstand, dass die PV-Zellen von der Straße aus gesehen werden können. Auch ihr Einspruch gegen den Bescheid wurde abgelehnt. Der Fall ging zum Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich, auch dort ging das Verfahren gegen das Interesse der Hauseigentümerin aus. Schließlich landete der Fall beim Verfassungsgerichtshof, der nun Anfang März die juristischen Aspekte unter die Lupe nahm – und dann der Hausbesitzerin Recht zusprach.
Vertreten wurde die Hausbesitzerin durch die Rechtsanwältin Michaela Kroemer, die für die Klimarechtsorganisation „Claw“ (Climate Law) bereits mehrere klimarelevante Verfahren zu Gericht gebracht hat (und bringt). In einer ersten Reaktion sagt sie, dass in diesem Fall ein „Totalverbot“ von PV-Anlagen ausgehebelt worden sei und meint in einem Posting auf LinkedIn: „Fast schon unwirklich, aber wahr: wir haben endlich einmal einen Fall GEWONNEN, der uns eine gute Zukunft ein kleines Stueck naeher bringt. Ja, Photovoltaik darf man auch auf aelteren Gebaeuden sehen.“
VfGH: Nur bedingt präjudiziell
Der Bundesverband Photovoltaik Austria spricht der VfGH-Entscheidung eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung zu. Man solle bei einer Versagung durch die Gemeinde durchaus durch die Instanzen gehen, um eine PV-Anlage letztendlich durchsetzen zu können.
Eine präjudizielle Wirkung schwächt der VfGH in einem Statement zur Austria Presse Agentur allerdings ab. Die VfGH-Entscheidung betreffe „eine Regelung in St. Pölten“, es können „nur sehr bedingt Schlüsse für andere Gemeinden“ gezogen werden. Das Höchstgericht hat in der Begründung weniger energiepolitische Erwägungen angestellt, sondern vor allem kritisiert, dass es für den Gestaltungsbeirat in St. Pölten, der die Versagung der Genehmigung für die PV-Zellen ausgesprochen hat, keine rechtliche Basis gebe. Zudem habe es auch keine Erwägung bezüglich „gelinderer Mittel“ gegeben und es sei auf das „verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums“ zu wenig Rücksicht genommen worden.
In der Sache noch keine Entscheidung
Seitens der Stadt St. Pölten heißt es, dass immer auf der Basis von Gesetzen entschieden worden sei und nun das Raumordnungsgesetz des Landes „angepasst“ werden müsse. St. Pöltens Behördenleiter, Martin Gutkas, hält diesbezüglich fest: „Nun gibt uns der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, neue Entwicklungen aufzunehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob etwa eine PV-Anlage möglich ist.“ Besondere Relevanz soll aber auch hier der Ortsbildschutz – besonders bei prominenten Dachflächen und Fassaden, wie innerhalb des Promenadenrings – haben.
Eine inhaltliche Entscheidung zum konkreten Anlassfall des Urteils des Verfassungsgerichtshofes liegt noch nicht vor, der Ball hierzu liegt nun wieder beim Landesverwaltungsgericht.
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