Wolf: Bis zur dritten Generation

(c) Pixabay

Seit Donnerstag leben Wölfe in Kärnten wieder gefährlicher. Die Landesregierung hebt de facto die Schonzeit für den Wolf ganzjährig auf – freilich geknüpft an einige Bedingungen.

Bereits in der Vergangenheit ist Kärnten einen scharfen Kurs gegen Wölfe gefahren. War zu Beginn ein Wolf erst dann zum Risikowolf geworden, wenn dem Beutegreifer eine bestimmte Zahl an Rissen von Nutztieren (meist Schafe oder Ziegen) zugeordnet werden konnten, so sind diese Maßnahmen mittlerweile verschärft worden.

Der Wolf wird nun dann zum Risikowolf, wenn er sich im Umkreis von 200 Metern von „Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen“ befindet. So legt es die „Risikowolfsverordnung“ auf Basis des Kärntner Jagdgesetzes fest.

Es ist weitgehend die Fortschreibung des bisherigen Rechtsrahmens, verbindlich festgehalten wird nun allerdings auch, dass ein Wolfs-Monitoring durchgeführt werden muss. Die Verordnung gilt drei Jahre – eine Maximaldauer von fünf Jahren wäre möglich gewesen.

Im Grunde ist der Wolf nach wie vor geschützt, die Schonzeit kann aber immer dann aufgehoben werden, wenn es „Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Schutz von Menschen, Hunden und anderen wildlebenden Tieren“ verlangen.

Vier Wochen, zehn Kilometer

Die Verordnung legt – jedenfalls in der Theorie, ein mehrstufiges Verfahren vor: Wenn ein Wolf in die 200 Bann-Meile vordringt, dann darf „jedermann“, so die Verordnung, durch optische oder akustische Signale den Beutegreifer „vergrämen“.

Jeder Versuch einer Vergrämung ist zu melden (auf einer Web-Site der Kärntner Jägerschaft). Bleibt sie erfolglos, so erlaubt die Verordnung einen erneuten Versuch, den Wolf zu verscheuchen; möglich ist aber auch ein „Warn- oder Schreckschuss“. Bleibt auch der ohne Wirkung, so ist der Jäger zum Abschuss des Wolfs ermächtigt – allerdings nur, wenn der innerhalb einer Frist von maximal vier Wochen nach der vergeblichen „Vergrämung“ erfolgt – und innerhalb eines Zehn-Kilometer-Radius.

Die Verordnung legt auch fest, dass – im Falle einer Hybridisierung zwischen Wolf und Hund – Jägerinnen und Jäger „diese Hybriden bis in die dritte Generation, einschließlich ihrer Welpen“ entnehmen dürfen. Festgehalten wird schließlich auch, dass der Jagdausübungsberechtigte das „Recht der Aneignung des erlegten Wolfes“ hat.


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